Abfindungen

In der Regel hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Dennoch spielen Abfindungen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen meist eine zentrale Rolle und zahlen Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung in der Praxis oft auch ohne rechtliche Verpflichtung hohe Abfindungen. Sinn und Zweck einer solchen Abfindung ist es, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich und möglichst schnell zu beenden. Dadurch kann im Interesse beider Parteien ein langwieriger und kostenintensiver Prozess vermieden werden.

Sofern die Zahlung einer Abfindung nicht freiwillig erreicht werden kann, gibt es zahlreiche Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Abfindungsanspruch ergeben kann. Zu nennen sind hier nur exemplarisch:

  • § 1a KschG
  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betrieblicher Sozialplan
  • Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Berechtigte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Ob ein Anspruch auf Abfindung besteht, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.

 

Übrigens:

In Anlehnung an § 1a Abs. 2 KschG hat es sich in der Praxis bewährt, für die Höhe der Abfindung ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr anzusetzen. Letztlich entscheidet aber das Verhandlungsgeschick, was am Ende gezahlt wird.

Kündigt der Arbeitnehmer selbst, ist eine Abfindung in der Regel nicht durchsetzbar. Das gilt zumindest für den Zeitraum nach der Kündigung. Es besteht aber die Möglichkeit, dem Arbeitgeber eine Eigenkündigung zunächst „schmackhaft“ zu machen und anschließend über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung zu verhandeln.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christoph UlmschneiderDr. Christoph Ulmschneider

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